Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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gehabter  Prüfung  hierüber  von  der  Amtshauptmannschaft  ein  nach  dem  unter  C  angeschlossenen
  Formulare  auszustellender  Körschein  auszuhändigen.

Die  Gültigkeit  des  ertheilten  Körscheines  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  der  Ausstellung.

Ist  die  Zuchttüchtigkeit  des  geprüften  Bullen  von  der  Körcommission  verneint  worden,
so  hat  die  Amtshauptmannschaft  dem  Besitzer  des  Bullen,  beziehentlich  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  oder  Altgemeinde  einen  schriftlichen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid
zuzufertigen.

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  bereits  angekörter  Bullen  findet,  insoweit  die  Besitzer
  derselben  nicht  Mitglieder  von  Genossenschaften  oder  Altgemeinden  sind,  nur  auf
erneuten  Antrag  der  Besitzer  statt.  Dagegen  sind  die  innerhalb  der  Genossenschaften  und
Altgemeinden  zur  Deckung  benutzten,  bereits  angekörten  Zuchtbullen,  falls  nicht  eine
frühere  Wiederholung  der  Prüfung  beantragt  wird,  bei  bevorstehendem  Ablauf  des  zweijährigen
  Zeitraumes  auch  ohne  besonders  hierauf  gerichteten  Antrag  einer  erneuten
Prüfung  zu  unterwerfen,  und  hat  zu  diesem  Behufe  die  Amtshauptmannschaft  regelmäßig
vor  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Vornahme  eines  Körgeschäfts  das  über  dasselbe
ergangene  Verzeichniß  dem  Vorsitzenden  der  Körcommission  mit  dem  Auftrage  zur  Wiederholung
  der  Prüfung  der  in  diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Bullen  zuzufertigen.

Der  Vorsitzende  der  Körcommission  hat  zu  erörtern,  inwieweit  die  fraglichen  Zuchtbullen
  noch  vorhanden  sind,  beziehentlich  zur  Zucht  benutzt  werden,  und  sind  diejenigen,
hinsichtlich  deren  solches  der  Fall  ist,  in  das  neue  Verzeichniß  aufzunehmen  und  der
Prüfung  mit  zu  unterwerfen.  Werden  dieselben  als  noch  tüchtig  und  zulässig  zur  Zucht
befunden,  so  ist  hierüber  ein  neuer  Körschein  auszustellen.

6#24.  Einsprüche  gegen  eine  die  Zuchttüchtigkeit  des  geprüften  Thieres  verneinende
Entscheidung  der  Körcommission  sind  binnen  achttägiger  ausschließlicher  Frist  von  Zeit
der  eröffneten  Entscheidung  ab  an  die  Amtshauptmannschaft  zu  richten,  und  von  dieser
der  Kreishauptmannschaft  zur  Ueberweisung  an  die  Kreis-Körcommission  anzuzeigen.

Die  Kreis-Körcommission  besteht  für  jede  Kreishauptmannschaft  aus  zwei  sachverständigen
  Landwirthen,  welche  nebst  zwei  Stellvertretern  für  dieselben  durch  die  Kreishauptmannschaft
  aus  den  Angehörigen  des  Bezirks  der  Kreishauptmannschaft  auf  einen
Zeitraum  von  regelmäßig  sechs  Jahren  zu  ernennen  sind  und  einem  im  Bezirke  der
Kreishauptmannschaft  angestellten  Bezirksthierarzte,  welcher  von  letzterer  der  Kreis-Körcommission
  für  den  einzelnen  Fall  zugetheilt  wird  und  derjenigen  Amtshauptmannschaft
nicht  angehören  darf,  aus  welcher  der  Einspruch  gegen  die  Entscheidung  der  Körcommission
zur  Verhandlung  steht.

Die  landwirthschaftlichen  Mitglieder  der  Kreis-Körcommission,  sowie  deren  Stellvertreter
  dürfen  nicht  Mitglieder  von  Körcommissionen  sein.  18.-