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Nr. 43. Verordnung,
die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landes-
Versicherungsamts betreffend;
vom 12. Juni 1886.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund § 93 Absatz 4 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) verordnet, was folgt:
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen.
§ 1. Die nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts und deren Stell-
vertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Vorsitzenden
des Landes-Versicherungsamts mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
& 2. Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sitzungen, welche
der Vorsitzende anberaumt.
Die Entscheidung ist, soweit nicht in § 93 Absatz 3 verbunden mit § 90 Absatz 1
unter b bis e und Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes oder in dieser Verordnung
ein Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließ-
lich des Vorsitzenden bedingt.
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen.
Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund
gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen.
3. Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere
diejenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses
betreffen, werden von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen
Mitgliede entworfen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden über-
tragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten
Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine solche Verfügung
entscheidet das Collegium.
# 4. Die Beschlüsse werden, vorbehältlich der Bestimmung in § 15 auf Vortrag
in nichtöffentlicher Sitzung nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei
Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe