Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nicht— 
erscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
14. Gleichzeitig mit Anberaumung des Termins (§ 13) ist von dem Vorsitzenden 
ein Berichterstatter zu ernennen, welcher, sofern dies von dem Vorsitzenden angeordnet 
wird, vor dem Termine eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen hat. 
15. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Landes-Versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den 
Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden 
Reihenfolge erledigt. 
16. Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhält- 
nisses durch den Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landes-Versicherungsamts auf 
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
& 17. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der 
Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und 
solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, 
sowie der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden, in Fällen der Urtheils- 
sprechung dagegen außer von dem Protokollführer von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, 
welche an der Urtheilssprechung theilgenommen haben. 
& 1. Die Berathung und Entscheidung des Landes-Versicherungsamts erfolgt in 
nichtöffentlicher Sitzung. 
6 19. Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche 
nach freiem Ermessen. 
Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren vor dem Landes- 
Versicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage, welcher Kosten- 
betrag zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig ge- 
wesen ist. 
Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat.
	        
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