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1. Im Absatz lW ist
a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche
einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören“ zustreichen
und dafür zu setzen:
Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter
von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten
Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte der in verabredeter
Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten
sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern
gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in
offener Sprache scheiden.
b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“
hinzuzufügen:
und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen.
2. Im Absatz V ist unter à statt der Worte „geheimen Buchstaben“
zu setzen:
aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung.
3. Der Absatz VI erhält folgende veränderte Fassung:
VI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder
mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in
chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorher-
gehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß
ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern
zusammengesetzt sein.
4. Im 8§6, „Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme“ betreffend,
treten folgende Aenderungen ein:
1. Am Schlusse des Absatzes list nachzutragen:
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
2. Zwischen Absatz V und VlIist nachstehender neue Atbsatz einzu-
schalten:
Va. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der
Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Ge-
schäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir,
1886. 21