Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Para— 
graphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten. 
4. Am Schlusse ist nachzutragen: 
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
6. Im §9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, erhalten die 
Absätze I und ll folgende veränderte Fassung: 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfeunig für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
7. Im § 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Satz 
folgenden veränderten Wortlaut: 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei 
Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der 
Betrag von = 1, 30 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9). 
8. Im § 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze l, II und 
IVwie folgt, abgeändert: 
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer 
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die 
für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen 
Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort 
vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden 
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wort- 
zahl zu ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ oder „(R P 18).“ Der Aufsgeber 
eines Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines 
Telegramms verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Em- 
pfängers, dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der 
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ zu setzen. Wenn 
der Aufgeber eine dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch 
die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder 
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