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Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Para—
graphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
4. Am Schlusse ist nachzutragen:
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber
gegenüber entscheidend.
6. Im §9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, erhalten die
Absätze I und ll folgende veränderte Fassung:
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von
6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfeunig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
7. Im § 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Satz
folgenden veränderten Wortlaut:
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei
Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der
Betrag von = 1, 30 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9).
8. Im § 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze l, II und
IVwie folgt, abgeändert:
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus-
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die
für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort
vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wort-
zahl zu ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ oder „(R P 18).“ Der Aufsgeber
eines Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines
Telegramms verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Em-
pfängers, dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ zu setzen. Wenn
der Aufgeber eine dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch
die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder
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