Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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„(RPD)“ vor der Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines 
dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
. Im § 12, „Verglichene Telegramme"“ betreffend, erhält der zweite Satz 
des Absatzes I folgenden veränderten Wortlaut: 
In diesem Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(IT C)“ 
niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei 
seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Ferner ist im Absatz Ustatt der Angabe,, gleich der Hälfte“ zu 
setzen: 
gleich einem Viertel. 
10. Im § 13, „Empfangsanzeigen“ betreffend, ist am Schlusse des Ab- 
satzes I nachzutragen: 
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige bezahlt“ 
oder „(CCR)“ zu schreiben. 
11. Im § 16, „Vervielfältigung von Telegrammen“ betreffend, erhält der 
Absatz II hinter den Worten „in die Wortzahl eingerechnet werden;“ 
folgende veränderte Fassung: 
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 
eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den 
Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben. 
In dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift 
und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Aufschrift besonders festgestellt. 
12. Im § 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, treten folgende Aender- 
ungen ein: 
1. Der Absatz III erhält bis zu den Worten „1. für Telegramme“, 
folgende anderweite Fassung: 
III. Telegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Aufschrift enthalten und dem- 
gemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden sollen, 
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den 
Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende 
Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
	        
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