Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Für Geschäfte am Wohnorte des betreffenden Mitgliedes und für Geschäfte inner— 
halb eines Umkreises von zwei Kilometern von der Grenze des Wohnortes des Be— 
treffenden werden weder Tagegelder gezahlt noch Vergütungen des Fortkommens gewährt. 
3. 
Die Tagegelder werden für jeden Kalendertag gewährt und zwar, wenn die Ver— 
richtung an einem Tage zwölf Stunden und darüber in Anspruch nimmt, nach dem vollen 
Tagessatze, dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer an einem Tage nach dem 
halben Tagessatze. 
Finden an einem Kalendertage zwei oder mehrere von einander unabhängige Ver- 
richtungen statt, so darf das Tagegeld nur nach dem halben Satze berechnet werden, wenn 
sie zusammen einen Zeitaufwand von weniger als zwölf Stunden verursacht haben. 
4. 
Für das Fortkommen sind immer diejenigen Beförderungsmittel zu wählen, bei deren 
Benutzung die von der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen sich am niedrigsten 
stellen. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziel zuführenden Eisenbahnen oder 
Dampfschiffe zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur Theile der- 
selben möglich ist. 
5. 
Die Kilometergebühren werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
6. 
— Die Berechnungen sind nach dem unter A. anliegenden Schema aufzustellen und 
noch vor Ablauf des auf die betreffende Expedition folgenden Monats 
durch den Vorsitzenden der Kör-Kommission 
bei der betreffenden Amtshauptmannschaft 
und 
durch den Vorsitzenden der Kreis-Kör-Kommission 
bei der betreffenden Kreishauptmannschaft 
einzureichen. 
Die den Berechnungen anzufügenden Quittungen sind auf die Kasse des Ministeriums 
des Innern zu stellen. 
7. 
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung der Berech- 
nungen durch die Kassenverwalter die festgestellten Beträge verlagsweise auszahlen und
	        
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