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Für Geschäfte am Wohnorte des betreffenden Mitgliedes und für Geschäfte inner—
halb eines Umkreises von zwei Kilometern von der Grenze des Wohnortes des Be—
treffenden werden weder Tagegelder gezahlt noch Vergütungen des Fortkommens gewährt.
3.
Die Tagegelder werden für jeden Kalendertag gewährt und zwar, wenn die Ver—
richtung an einem Tage zwölf Stunden und darüber in Anspruch nimmt, nach dem vollen
Tagessatze, dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer an einem Tage nach dem
halben Tagessatze.
Finden an einem Kalendertage zwei oder mehrere von einander unabhängige Ver-
richtungen statt, so darf das Tagegeld nur nach dem halben Satze berechnet werden, wenn
sie zusammen einen Zeitaufwand von weniger als zwölf Stunden verursacht haben.
4.
Für das Fortkommen sind immer diejenigen Beförderungsmittel zu wählen, bei deren
Benutzung die von der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen sich am niedrigsten
stellen. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziel zuführenden Eisenbahnen oder
Dampfschiffe zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur Theile der-
selben möglich ist.
5.
Die Kilometergebühren werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet.
6.
— Die Berechnungen sind nach dem unter A. anliegenden Schema aufzustellen und
noch vor Ablauf des auf die betreffende Expedition folgenden Monats
durch den Vorsitzenden der Kör-Kommission
bei der betreffenden Amtshauptmannschaft
und
durch den Vorsitzenden der Kreis-Kör-Kommission
bei der betreffenden Kreishauptmannschaft
einzureichen.
Die den Berechnungen anzufügenden Quittungen sind auf die Kasse des Ministeriums
des Innern zu stellen.
7.
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung der Berech-
nungen durch die Kassenverwalter die festgestellten Beträge verlagsweise auszahlen und