Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 49. Verordnung, 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Cantoren und Organisten, 
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver— 
bunden ist, betreffend; 
vom 26. Juli 1886. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister finden sich in Anbetracht, daß über 
das Anstellungsverfahren hinsichtlich derjenigen Cantoren und Organisten, deren Kirchen— 
dienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, Zweifel entstanden 
sind, zum Theil auch bestimmte Vorschriften fehlen, veranlaßt, hierüber unter Zustimmung 
der evangelisch-lutherischen Landessynode Folgendes zu verordnen: 
8 1. Die Anstellung von Cantoren und Organisten, deren kirchliche Funktionen mit 
einer ständigen Schulstelle überhaupt nicht verbunden sind, steht derjenigen Behörde, Cor— 
poration oder Privatperson zu, welcher das Collatur- und Patronatrecht über die be— 
treffende Kirche zusteht. 
In denjenigen städtischen Parochieen, in welchen die Collaturrechte dergestalt getheilt 
sind, daß dieselben in Betreff des Pfarramtes vom evangelisch-lutherischen Landes— 
consistorium auszuüben sind, die Besetzung der Diaconate aber dem betreffenden Stadt— 
rathe gebührt, steht die Collatur in Betreff der Eingangs gedachten Cantoren und Or— 
ganisten dem Letzteren zu. 
8 2. Vor deren Ernennung hat der Collator dem Kirchenvorstande der betreffenden 
Parochie Diejenigen, welche sich um das erledigte oder neu zu begründende Amt be— 
worben haben, oder auf welche er auch ohne Bewerbung sein Absehen zu richten gemeint 
ist, namhaft zu machen. 
83. Nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen, binnen welcher der Kirchenvorstand 
Diejenigen zu bezeichnen hat, welche nach seiner Ansicht die Kirchengemeinde vorzüglich 
berücksichtigt zu sehen wünscht, steht dem Collator die freie Wahl sowohl unter den von 
ihm als auch unter den vom Kirchenvorstande Genannten zu. 
84. Vor definitiver Wahl hat in der Kirche, bei welcher die Anstellung erfolgen 
soll, eine Probe stattzufinden. Binnen vierzehn Tagen nach deren Abhaltung hat der 
Kirchenvorstand Namens der Kirchengemeinde sich darüber zu erklären, ob gegen des 
Designaten Befähigung, Person, Wandel oder sonst etwas Erhebliches einzuwenden sei, und 
wenn er Einwendungen zu machen findet, solche gehörig zu begründen. Ein Verzicht auf
	        
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