Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.) sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
#3. Von der im §1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Werdau 
betroffen. 
Dresden, am 29. Juli 1886. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Einsiedel. 
Gersdorf. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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