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inficiren. Vor erfolgter Desinfektion dürfen die vorgedachten Utensilien nicht wieder
verwendet werden.
Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, sofern
zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften in §§ 5 flg. gereinigt und desinficirt werden.
* 10. Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe
der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Strohmaterialien, Dünger 2c. gesäubert zu
halten. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern
zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
Die Anordnung einer besonderen Desinfektion der in vorstehendem Absatze erwähnten
Anlagen, unter näherer Vorschrift des dabei einzuschlagenden Verfahrens, bleibt bei ein-
tretender Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorbehalten.
Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen
sind die erforderlichen Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für solche Fälle bestehen-
den besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden (8 14) anzuordnen.
Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen müssen beim
Vorhaudensein der im § 6 unter b bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen
Weise desinficirt werden.
§ 11. Streumaterialien, Dünger 2c. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen
geschehen, und muß in dichten Wagen, Fässern rc. erfolgen, so daß eine Verunreinigung
der Straßen, Wege 2c. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann.
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen Erd-
schicht bedeckt ist.
Dünger von maul= oder klauenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer
5prozentigen Karbolsäurelösung (§ 6 unter b), unter vollständiger Durchmischung der
letzteren mit dem Dünger, desinficirt werden.
# 12. Jede Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, für die Desinfektion jedes einzelnen
Wagens und der dazu gehörigen Gebrauchsutensilien eine Gebühr von 1 Mark, ohne
Rücksicht auf die Entfernung, welche der Viehtransport zu durchlaufen gehabt hat, zu
beanspruchen. Für die Desinfektion von Etagenwagen kann jedoch, gleichviel ob dieselben
in allen Etagen benutzt worden sind, das Doppelte der vorgedachten Gebühr erhoben
werden.