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Für die, der eigentlichen Desinfektion vorangehenden oder ohne Rücksicht auf die-
selbe vorzunehmenden Vorkehrungen und Reinigung (§8 5, 8, 9 und 10) findet eine
besondere Entschädigung nicht statt.
Die vorgedachte Desinfektionsgebühr ist von Demjenigen zu tragen, welcher die
Eisenbahn zu dem betreffenden Thiertransporte benutzt.
13. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche
zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht, den bestehenden Vorschriften
genau entsprechend, ausgeführt werden.
14. Das vorgeschriebene Desinfektionsverfahren wird, wie bisher, durch einen
damit für die einzelnen Bahnlinien oder Desinfektionsstationen von dem Ministerium
des Innern beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden
Bezirks= oder Amtsthierarzte überwacht.
Die betreffenden Ueberwachungsbeamten haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit
die ihnen zugewiesenen Stationen zu revidiren und nach jeder, von ihnen vorgenommenen
Revision ihre Wahrnehmungen in eine zu diesem Behufe in doppelten Exemplaren von
der betreffenden Stationsverwaltung ihnen vorzulegende und von ihnen auszufüllende
Tabelle an Ort und Stelle einzutragen. Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr
im Verzuge ist, die sofort nöthigen Anweisungen zu ertheilen, welchen auf das Genaueste
sofort zu entsprechen ist.
Das eine Exemplar der vorgedachten Revisionstabellen ist von der Stationsverwaltung
alsbald der betreffenden Bahnverwaltung zuzustellen.
Das andere Exemplar hat der Ueberwachungsbeamte sofort der Polizeibehörde der
Desinfektionsstation — in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrathe, im
Uebrigen der Amtshauptmannschaft bez. Grenz-Amtshauptmannschaft — zu übergeben.
Der betreffenden Polizeibehörde liegt es ob, sich zu vergewissern, daß den in der
Revisionstabelle in Bezug auf das Desinfektionsverfahren gemachten Ausstellungen als-
bald nachgeholfen werde. Nöthigenfalls hat sie das deshalb Geeignete zu verfügen.
Die Revisionstabellen werden den Bahnverwaltungen in der erforderlichen Anzahl
von Exemplaren zugestellt werden.
Dresden, den 13. September 1886.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Körner.