Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Für die, der eigentlichen Desinfektion vorangehenden oder ohne Rücksicht auf die- 
selbe vorzunehmenden Vorkehrungen und Reinigung (§8 5, 8, 9 und 10) findet eine 
besondere Entschädigung nicht statt. 
Die vorgedachte Desinfektionsgebühr ist von Demjenigen zu tragen, welcher die 
Eisenbahn zu dem betreffenden Thiertransporte benutzt. 
13. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche 
zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäfts- 
bereichs vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht, den bestehenden Vorschriften 
genau entsprechend, ausgeführt werden. 
14. Das vorgeschriebene Desinfektionsverfahren wird, wie bisher, durch einen 
damit für die einzelnen Bahnlinien oder Desinfektionsstationen von dem Ministerium 
des Innern beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden 
Bezirks= oder Amtsthierarzte überwacht. 
Die betreffenden Ueberwachungsbeamten haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit 
die ihnen zugewiesenen Stationen zu revidiren und nach jeder, von ihnen vorgenommenen 
Revision ihre Wahrnehmungen in eine zu diesem Behufe in doppelten Exemplaren von 
der betreffenden Stationsverwaltung ihnen vorzulegende und von ihnen auszufüllende 
Tabelle an Ort und Stelle einzutragen. Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr 
im Verzuge ist, die sofort nöthigen Anweisungen zu ertheilen, welchen auf das Genaueste 
sofort zu entsprechen ist. 
Das eine Exemplar der vorgedachten Revisionstabellen ist von der Stationsverwaltung 
alsbald der betreffenden Bahnverwaltung zuzustellen. 
Das andere Exemplar hat der Ueberwachungsbeamte sofort der Polizeibehörde der 
Desinfektionsstation — in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrathe, im 
Uebrigen der Amtshauptmannschaft bez. Grenz-Amtshauptmannschaft — zu übergeben. 
Der betreffenden Polizeibehörde liegt es ob, sich zu vergewissern, daß den in der 
Revisionstabelle in Bezug auf das Desinfektionsverfahren gemachten Ausstellungen als- 
bald nachgeholfen werde. Nöthigenfalls hat sie das deshalb Geeignete zu verfügen. 
Die Revisionstabellen werden den Bahnverwaltungen in der erforderlichen Anzahl 
von Exemplaren zugestellt werden. 
Dresden, den 13. September 1886. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Körner.
	        
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