Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 65. Pferde-Aushebungs-Reglement, 
vom 15. October 1886. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hiermit auf Grund 
und in Ausführung der §§ 3,3, 25 bis 27 und des § 36 ) des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129 flg.) wegen der periodischen Vor- 
musterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde, sowie der 
*) Diese Paragraphen lauten: 
83. 
„Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet: 
1. und 2. 2c. 
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirke vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische 
Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespann- 
führer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu fortifikatorischen 
Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und Prahmdiensten; 
4. 2c. 
825. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferde— 
besitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von 
Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die 
Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauche, sowie Aerzte und Thier= 
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten 
kontraktmäßig gehalten werden muß. 
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§ 26. 
7 Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch 
zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kom- 
missars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse 
baar vergütet. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung 
der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der 
Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen An- 
ordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
§ 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben."
	        
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