Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 199 — 
Anlage C. Gu §§ 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37.) 
Nationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen) Mobilmachungspferde 
aus dem Aushebungsbezirk 
Musterungs-Bezirk. 
HHrrrs-!. . 
EEEIIEIEEEIIIILEIIIEIEIIIIIII 
  
*) 1. 1t den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ 
ort. 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (8 33) ist die Bezeichnung des Truppen- 
theils r2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissaren und Taxatoren durch Namens- 
unterschrift und Datum zu vollziehen. 
Die unter 2 gedachten Nationalexemplare unterzeichnet nur der Militair-Kommissar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.