Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Ist die zinsbare Anlegung voraussichtlich nur auf kurze Zeit berechnet, so 
geschieht sie entweder durch Beleihung von Werthpapieren, oder, sofern das 
Ministerium des Innern hierzu Genehmigung ertheilt, durch Einlage bei einem 
Bankinstitute.“ 
Artikel 7. 
8 84 des Gesetzes vom 25. August 1876 kommt in Wegfall. 
Artikel 8. 
In 8§108 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. August 1876 werden hinter den Worten: 
„öffentlich anzuschlagen, sowie“" 
folgende Worte eingefügt: 
„wenn die Summe, auf welche die Anweisung lautet, 300 4 oder weniger beträgt, 
einmal, andernfalls“. 
Artikel 9. 
An die Stelle des § 118 des Gesetzes vom 25. August 1876 treten folgende Be- 
stimmungen: 
8 118. 
„Die Abtretung von Vergütungsgeldern für Gegenstände der Gebäude— 
versicherung zum Zwecke der Herstellung von Bauten, welche bereits in der Aus- 
führung begriffen sind, sowie die Abtretung und Verwendung solcher Vergütungs- 
gelder zum Zwecke der Herstellung von Gegenständen der freiwilligen Versicherung 
ist unzulässig, sofern nicht das Ministerium des Innern Genehmigung hierzu er- 
theilt hat." 
Artikel 10. 
An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des § 137 des Gesetzes vom 25. August 
1876 treten folgende Bestimmungen: 
8 137. 
„Als Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöschanstalten werden aus 
den Mitteln der Landesanstalt gewährt: 
a) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selbstständiger Güter, welche eine 
oder mehrere Fahrfeuerspritzen nebst vollständigem Zubehör besitzen, in 
gutem Zustande erhalten und in den öffentlichen Dienst, auch bei aus- 
wärtigen Bränden stellen, 
ein Prozent von den eingezahlten Brandversicherungsbeiträgen 
des Ortes, beziehentlich des Einzelgrundstücks. 
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