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Dritte Abtheilung.
Von der freiwilligen Versicherung gewerblicher, land- oder sonstiger wirthschaft—
licher Maschinen, Apparate und Geräthschaften.
Abschnitt VII.
Allgemeine Bestimmungen.
8 149.
Versicherungsfähig sind alle Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem
gewerblichen, land- oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, sobald sie innerhalb
eines bei der Landesanstalt versicherten Grundstücks oder Grundstückskomplexes auf—
gestellt sind.
Zugleich mit Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art können zu denselben
gehörende Reservetheile, sowie bewegliche Zubehörungen versichert werden.
8 1492.
Die Versicherungsfähigkeit der in 8 149 bezeichneten Gegenstände tritt erst ein,
wenn die in § 149 Absatz 1 gedachten Maschinen 2c. aufgestellt und in den zum Betriebe
vollständig geeigneten Zustand gesetzt sind.
Es kann jedoch durch die Brandversicherungskammer die Versicherung von der Zeit
an zugelassen werden, zu welcher die Maschinen zum Zwecke der Aufstellung in das für
den Betrieb bestimmte Grundstück beziehentlich den Grundstückskomplex eingebracht sind.
150.
Das Versicherungsverhältniß bei der Landesanstalt soll sämmtliche in einem Kataster-
komplexe befindliche, einem und demselben Eigenthümer gehörende versicherungsfähige
Objekte umfassen, gleichviel, ob dieselben beim Beginne des Versicherungsverhältnisses
durchgängig bereits vorhanden gewesen, oder theilweise erst während der Dauer desselben
hinzugetreten sind. (Zu vergl. § 1 63 lit. a.)
Insbesondere ist der Zutritt mit nur einem Theile der in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände zur Landesanstalt, ebenso wie der nur theilweise Austritt mit dergleichen
Objekten aus dem Verbande dieser Anstalt in der Regel unstatthaft.
Sind Gegenstände der freiwilligen Versicherung, welche sich in der Benutzung einer
und derselben Person befinden und zu einer und derselben Katasternummer gehören, auch
nur zu einem Theile bei der Landesanstalt versichert, so ist auf die Dauer dieses Ver-
hältnisses der Zutritt zu einer anderen Versicherungsanstalt verboten.