Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Dritte Abtheilung. 
Von der freiwilligen Versicherung gewerblicher, land- oder sonstiger wirthschaft— 
licher Maschinen, Apparate und Geräthschaften. 
Abschnitt VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 149. 
Versicherungsfähig sind alle Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem 
gewerblichen, land- oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, sobald sie innerhalb 
eines bei der Landesanstalt versicherten Grundstücks oder Grundstückskomplexes auf— 
gestellt sind. 
Zugleich mit Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art können zu denselben 
gehörende Reservetheile, sowie bewegliche Zubehörungen versichert werden. 
8 1492. 
Die Versicherungsfähigkeit der in 8 149 bezeichneten Gegenstände tritt erst ein, 
wenn die in § 149 Absatz 1 gedachten Maschinen 2c. aufgestellt und in den zum Betriebe 
vollständig geeigneten Zustand gesetzt sind. 
Es kann jedoch durch die Brandversicherungskammer die Versicherung von der Zeit 
an zugelassen werden, zu welcher die Maschinen zum Zwecke der Aufstellung in das für 
den Betrieb bestimmte Grundstück beziehentlich den Grundstückskomplex eingebracht sind. 
150. 
Das Versicherungsverhältniß bei der Landesanstalt soll sämmtliche in einem Kataster- 
komplexe befindliche, einem und demselben Eigenthümer gehörende versicherungsfähige 
Objekte umfassen, gleichviel, ob dieselben beim Beginne des Versicherungsverhältnisses 
durchgängig bereits vorhanden gewesen, oder theilweise erst während der Dauer desselben 
hinzugetreten sind. (Zu vergl. § 1 63 lit. a.) 
Insbesondere ist der Zutritt mit nur einem Theile der in Absatz 1 bezeichneten 
Gegenstände zur Landesanstalt, ebenso wie der nur theilweise Austritt mit dergleichen 
Objekten aus dem Verbande dieser Anstalt in der Regel unstatthaft. 
Sind Gegenstände der freiwilligen Versicherung, welche sich in der Benutzung einer 
und derselben Person befinden und zu einer und derselben Katasternummer gehören, auch 
nur zu einem Theile bei der Landesanstalt versichert, so ist auf die Dauer dieses Ver- 
hältnisses der Zutritt zu einer anderen Versicherungsanstalt verboten.
	        
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