Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 166. 
Jede Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung ist von 
der Verwaltungsbehörde erster Instanz binnen längstens fünf Tagen der Brandversicherungs- 
kammer zur Entschließung anzuzeigen. Die Bescheidung hierauf ist von dieser binnen 
acht Tagen zum Abgange zu bringen. 
Nach Eingang dieser Entschließung hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz den 
Antragsteller binnen längstens fünf Tagen auf seine Anmeldung zu bescheiden. Im Falle 
der Annahme der Versicherung Seiten der Brandversicherungskammer ist der Eintrag in 
das Anmelderegister unmittelbar nach dem Eingange der Entschließung zu bewirken. 
Anmeldungen in Gemäßheit der Vorschriften in § 163 unter b, c und d sind sofort 
in das Anmelderegister einzutragen. 
8 167. 
Bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Versicherung ist der Zeitwerth 
zugleich mit Rücksicht auf den in Folge neuer Erfindungen, oder verbesserter Konstruktionen 
etwa anzunehmenden Minderwerth zu bestimmen. 
8168. 
Auf besonderes Verlangen des Besitzers können auch die sogenannten Maschinen— 
fundamente, wenn sie frei über den Fußboden des Maschinenraumes hervorragen, oder 
sonst freie, der Beschädigung durch Feuer ausgesetzte Flächen darbieten, bei der Ab- und 
Einschätzung mit berücksichtigt werden. 
Abschnitt IX. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen. 
169. 
Die von den Gegenständen der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden Brand- 
kassenbeiträge sind in gleicher Weise, wie die Beiträge von der Gebäudeversicherung (§8 65 
und 68) abzuführen und mit diesen gleichzeitig zu erheben. 
Im Falle des § 149a Absatz 2 sind die Beiträge vom Beginne der Versicherung 
an in derjenigen Höhe zu entrichten, in welcher sie durch die nach Vollendung der Auf- 
stellung auszuführende Katastration festgestellt werden. 
8170. 
Eine Erhöhung der ordentlichen Beiträge hat dann einzutreten, wenn nach dem Jahres— 
schlusse sich bei der Abtheilung für die freiwillige Versicherung ein Fehlbetrag ergiebt, zu 
dessen Deckung eine Erhöhung von mindestens 1/ auf die Beitragseinheit erforderlich ist. 
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