Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Das Ministerium des Innern hat in solchem Falle auf Antrag der Brandversicher— 
ungskammer Entschließung zu fassen und wird darüber, um wie viel, von welcher Zeit 
an und auf wie lange die ordentlichen Beiträge zu erhöhen sind, eine öffentliche Bekannt— 
machung erlassen. 
Auf die Einhebung dieser Beiträge findet die Schlußbestimmung § 67 gleichfalls 
Anwendung. 
171. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandkassenbeiträge hört auf: 
a) in Ansehung solcher Gegenstände, welche durch Brand oder auch in der Weise ver- 
nichtet sind, daß dafür eine Vergütung nach § 2 des Gesetzes vom 25. August 
1876 nicht zu gewähren ist, mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Ver- 
nichtung stattgefunden hat; 
b) rücksichtlich solcher Gegenstände, welche gänzlich abgeschafft worden sind, mit dem 
Ablaufe des Monats, in welchem die Abschaffung angemeldet worden ist; 
c) im Falle der nach § 15 7a geschehenen Kündigung mit dem Ablaufe der Kündigungs- 
frist; 
d) im Falle der Aufhebung der Versicherung in Folge eingetretenen Brandschadens 
(§ 157b Absatz 2) mit dem Schlusse des Monats, in welchem die Versicherung 
erlischt; 
e) wenn das Versicherungsverhältniß durch freiwilligen Austritt (§§ 158 und 161 a) 
gelöst wird 
im Falle des § 158 unter a mit dem Ablaufe des auf die Austrittserklärung 
nächstfolgenden Monats, 
im Falle des § 158 unter b mit dem auf die Austrittserklärung nächst- 
folgenden 30. Juni oder 31. Dezember, 
im Falle des § 158 unter c mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in welchem 
die Austrittserklärung erfolgt, 
im Falle des § 161 a mit dem von der Brandversicherungskammer festgesetzten 
Austrittstermine. 
Abschnitt X. 
Von den Brandschädenvergütungen. 
8172. 
Für solche Gegenstände, welche bei fortdauerndem Versicherungsverhältnisse an Stelle 
abgebrannter und von der Landesanstalt bereits entschädigter Versicherungsobjekte an— 
geschafft und betriebsfähig aufgestellt oder doch zum Zwecke der Aufstellung in das für
	        
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