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8177.
Die Brandschädenvergütung wird dem Empfangsberechtigten zu freier Verfügung
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt binnen vier Wochen nach Feststellung der Ent—
schädigung.
Die Zahlung erfolgt in Anweisungen (8 105 des Gesetzes vom 25. August 1870).
Brandschädenvergütungen, welche nicht innerhalb vier Jahren, von dem auf den
Brand nächstfolgenden Tage an gerechnet, erhoben werden, verfallen der Brandversicher-
ungskasse.
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(früher § 180 des Gesetzes vom 25. August 1876).
Die Landesanstalt ist befugt, rückständige Brandversicherungsbeiträge oder sonst fällige
Kosten und der Anstalt schuldige Leistungen aller Art von etwa auszuzahlenden Ver-
gütungsgeldern in Abzug zu bringen und ist im Falle bereits erfolgter Kündigung der
Versicherung oder genehmigter Austrittserklärung die Auszahlung von Vergütungsgeldern
in entsprechender Höhe so lange zu beanstanden, bis der ausscheidende Versicherte seine
sämmtlichen, bis zu seinem Ausscheiden erstehenden Verbindlichkeiten gegen die Anstalt
erfüllt hat.
§ 179.
Auf Brandschädenvergütungsgelder für Gegenstände der freiwilligen Versicherung
finden die Vorschriften in den §§ 72, 111 bis 114 des Gesetzes vom 25. August 1876
keine, die Vorschriften in § 144 desselben nur insoweit Anwendung, als die gedachten
Gegenstände von der Hypothek ergriffen waren.
8 180.
Ist aus der Kasse der Landesanstalt für Gegenstände der in § 149 bezeichneten
Art ein Schaden vergütet worden, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten
zu fordern berechtigt ist, so tritt die Landesanstalt bis zur Höhe des Betrags der ge-
währten Entschädigung in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten.
Artikel 12.
Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf solche Versicherungsverhältnisse Anwendung,
welche bereits vor dessen Inkrafttreten von der Landesanstalt eingegangen waren. Es
darf jedoch bei diesen früheren Versicherungsverhältnissen von dem Rechte der Aufhebung
wegen eingetretenen Brandschadens (§ 157b Absatz 2) wider den Willen des Versicherten
vor der Beendigung der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Versicherungs-
periode kein Gebrauch gemacht werden. Die Bestimmungen in § 186 des Gesetzes vom
25. August 1876 finden entsprechende Anwendung.