Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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in die fünfte Kategorie: 
a) die Maschinen 2c. der Spinnereien von Baumwolle, carbonisirter Kunstwolle und 
Seidenabfall, sowie die Streichgarnspinnmaschinen; 
b) die Sägegatter und Fourniersägen mit Zubehörungen der Schneidemühlen; 
0) die Maschinen und Geräthschaften der Flachsbereitungsanstalten; 
d) die Gardinenausschneidemaschinen; 
in die sechste Kategorie: 
a) die Maschinen 2c. der Spinnereien von Flachs und Werg, Hauf, Jute und der- 
gleichen, von Vigogne, nicht carbonisirter Kunstwolle und von Baumwolle nach 
Streichgarnsystem, sowie die Maschinen der Wattefabriken; 
b) die Kohlenmühlen mit Zubehörungen; 
) alle Fabrikationsmaschinen bei Verwendung leichtflüchtiger, entzündlicher Stoffe, 
wie Naphta, Benzin und dergleichen; 
4) die Maschinen, Apparate und Geräthe der Zündwaaren= und Zündrequisitenfabriken 
und der chemischen Fabriken für höchst entzündliche und explodirbare Stoffe. 
Zusatz. Befinden sich die Versicherungsobjekte der Kategorien II bis VI in Shed- 
bauten, so sind dieselben um eine Kategorie niedriger als vorstehends angegeben, zu 
klassificiren. Betriebszweige und Betriebsgegenstände, welche nicht in eine der im Vor- 
stehenden aufgeführten Klassen fallen, beziehentlich nicht ausdrücklich genannt sind, werden 
in die Kategorie verwandter Betriebe beziehentlich ähnlicher Objekte eingestellt. 
Bei der Einschätzung wird die direkte Gefahrsklasse der betreffenden Gebäude zu 
Grunde gelegt. Nach Erlangung der aus dieser und der Kategorie folgenden Beitrags- 
klasse wird den Objekten für die in direkte Gefahr derselbe Klassenzuschlag zugetheilt 
wie den Gebäuden. 
Die sämmtlichen in einem Gebäude befindlichen Betriebsgegenstände sind, da sie der- 
selben Gefahr unterliegen, in der Regel in dieselbe Beitragsklasse zu versetzen, und zwar 
ist für letztere stets die höhere Kategorie maßgebend. 
Nach den gemachten Erfahrungen ist die Beitragssteigerung in den einzelnen Kategorien 
in der Weise festzustellen gewesen, daß sich die Beitragsleistung für die Betriebsobjekte 
gegenüber derjeuigen für die Gebäude 
in der I. Kategorie um 0,2, 
II. - 0,5, 
III. = 0, 8, 
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