Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 67. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. October 1886, einige Abänderungen 
des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
vom 25. August 1876 betreffend; 
vom 14. October 1886. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 13. October 1886, einige Abänderungen des Ge— 
setzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 
betreffend, wird mit Seiner Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung hiermit 
Folgendes verordnet: 
A 
Das nurgedachte Gesetz tritt mit der gegenwärtigen Ausführungsverordnung den 
1. Januar 1887 in Wirksamkeit. 
B 
1. Zu den Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 18. November 1876 (G.= 
u. V.-Bl. S. 509 flg.) treten in der dritten Abtheilung nachstehende Bestimm- 
ungen hinzu: 
#s#89 aDen in § 149 al. 2 des Gesetzes genannten beweglichen Zubehörungen 
sind zuzurechnen: alle zum Betriebe erforderlichen Hilfs-, Ergänzungs= und Wechseltheile, 
wie z. B. Wickelwalzen, Spulen, Aufsteckspindeln, Preßtöpfe 2c. für Spinnereimaschinen, 
Schleifwalzen für Krempeln, Kettenbäume, Excenter, Rietblätter, Schützen für Webstühle; 
Kardenstäbe für Rauhmaschinen; Formen, Druckplatten, Setzkästen, Muster-, Facon- 
und Kaliberwalzen für Druckmaschinen und Walzwerke aller Fabrikationszweige; Preß- 
platten für Pressen; Bohrköpfe, Ovalwerke, Planscheiben, Supports, Schneidzeuge, Rund- 
hobeleinrichtungen und dergleichen für Werkzeugmaschinen; Seiheböden, Kühlschlangen, 
Eisformen für Brauapparate; Einsatzhorden für Trockeneinrichtungen und dergleichen 
mehr, soweit diese Gegenstände zu fortdauerndem Gebrauche bei den betreffenden Maschinen 
bestimmt sind. 
Als bewegliche Zubehörungen sind nicht anzusehen und bei der Abtheilung für frei- 
willige Versicherung daher nicht zutrittsfähig: zum Handgebrauche bestimmte Werkzeuge, 
wie Hämmer, Feilen, Bohrer, Meißel, Stemmeisen, Schraubenschneidekluppen, Zangen, 
Gesenke 2c., Sägen, Hobel, Richtscheite, Winkel, Zirkel 2c., ferner Ausputzkämme für 
Krempeln, Handformen zum Drucken, Steinschärfer und Aehnliches, sowie die in der 
Bearbeitung begriffenen Materialien und die Geschäftsutensilien. 
1886. 35 
Zu § 149 
des Gesetzes.
	        
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