Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Zu § 157b 
des Gesetzes. 
Zu § 163 
des Gesetzes. 
Zu § 165 
des Gesetzes. 
— 238 — 
# 92 àa. Die bei Fortdauer der Versicherung nach stattgefundenem Brande mit 
Rücksicht auf die Bestimmung in § 171 unter a des Gesetzes nothwendig werdende ander- 
weite Katastration ist bei Gelegenheit der Schädenwürderung vorzunehmen. Hierbei sind 
die durch Brand vernichteten Gegenstände in Wegfall zu stellen und die partiell beschädigten 
Objekte nur mit ihrem Minderwerthe in Ansatz zu bringen. 
Das neuauszufertigende Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach der Schädenwürderung 
an die Verwaltungsbehörde erster Instanz abzugeben und von dieser der Brandversicher- 
ungskammer mit dem Schlußberichte (§ 64 der Ausführungsverordnung vom 18. No- 
vember 1876) vorzulegen. Insoweit die Wiederherstellung der zerstörten, beziehentlich 
beschädigten Objekte von dem Kalamitosen beabsichtigt wird, können im Einverständniß 
desselben, behufs Erlangung des in § 172 des Gesetzes gedachten Vortheils, die Ver- 
sicherungswerthe der betreffenden Betriebsobjekte bis zur anderweiten Regulirung nach 
Anmeldung der Neubeschaffungen und Wiederherstellungen in Kraft belassen werden. 
Erachtet der technische Beamte zufolge gemachter Beobachtungen und Wahrnehmungen 
die Fortsetzung der Versicherung für die freiwillige Abtheilung der Landesanstalt für be- 
denklich, so ist von ihm längstens binnen acht Tagen nach der Schädenwürderung Bericht 
an die Brandversicherungskammer zu erstatten. Solchenfalls kann die Ausfertigung des 
in Absatz 2 gedachten Protokolls einstweilen beanstandet werden, es ist hiervon jedoch 
der Verwaltungsbehörde erster Instanz Mittheilung zu machen. 
2. § 94 und § 96 der Ausführungsverordnung vom 18. November 1876 erhalten 
im Eingange folgende Fassung: 
# 91. Werden versicherte Betriebsgegenstände aus dem im Versicherungsscheine 
angegebenen Gebäude oder von ihrem außerhalb der Gebäude befindlichen Standorte 
entfernt und an anderer Stelle des Grundstücks wieder aufgestellt, und es erfolgt die für 
solchen Fall in § 163 unter c des Gesetzes vorgeschriebene neue Anmeldung 2c. 
6 96. Die Einreichung der Anmeldungen nach § 162 al. 1 und § 163 unter à 
des Gesetzes an die Brandversicherungskammer, welcher 2c. 
3. Die Bestimmungen der §§ 88 und 97 der Ausführungsverordnung vom 18. No- 
vember 1876 werden aufgehoben. 
4. Die Versicherungsscheine werden in Zukunft getrennt für die Gebäude und für die 
Objekte der freiwilligen Versicherung ausgefertigt, und zwar nach Maßgabe der 
vom Ministerium des Innern genehmigten Formulare. 
Die Feststellung des für die Anmeldungen bei der freiwilligen Versicherungs- 
abtheilung zu benutzenden Schemas bleibt der Brandversicherungskammer vor- 
behakten.
	        
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