Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 246 — 
mit den übrigen Mitgliedern der Brandversicherungskammer gleiches Stimmrecht. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
&27. Plenarsitzungen kann der Vorsitzende der Brandversicherungskammer so oft, 
als die Geschäfte dazu nöthigen, anberaumen. 
Die Ausschußmitglieder, beziehentlich Stellvertreter sind zu jeder Plenarsitzung vom 
Vorsitzenden einzuladen und haben in Behinderungsfällen dem Direktorium der Brand— 
versicherungskammer rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
§#28. Zur Gültigkeit eines im Plenum gefaßten Beschlusses ist die Anwesenheit 
von wenigstens drei Mitgliedern des Ständeausschusses erforderlich. 
Die Ausfertigungen in den zum Plenum gehörigen Angelegenheiten erfolgen im 
Namen der Brandversicherungskammer und werden nur vom Vorsitzenden vollzogen. 
§ 29. Vor das Plenum der Brandversicherungskammer gehören folgende Gegen- 
stände: 
1. alle Fragen über die Gesetzgebung in Bezug auf das Brandversicherungswesen 
und über organische Einrichtungen der Landesanstalt, 
. die Aufstellung des Personal= und Besoldungsetats der Brandversicherungskammer, 
. die Feststellung des § 37 gedachten Rechenschaftsberichts und der § 36 bemerkten 
Uebersicht über die Jahreseinnahme und Ausgabe der Landesanstalt, 
. Anträge auf Erhebung außerordentlicher Brandkassenbeiträge oder auf Herabsetzung 
der ordentlichen Beiträge, 
die Aufnahme von Darlehnen auf den Kredit der Landesanstalt und die zinsbare 
Anlegung und Ausleihung der Kassenüberschüsse, 
. die Bewilligung von Beihilfen und Unterstützungen der §§ 136, 139, 140 und 
141 gedachten Art, 
7. diejenigen Angelegenheiten, welche sonst noch in einzelnen Fällen von dem Vor- 
sitzenden zur Berathung im Plenum ausgesetzt werden. 
§30. Die Landes-Brandversicherungsanstalt hat die Rechte einer Staatsanstalt 
und genießt Stempelfreiheit. 
*#31. In den Angelegenheiten der Landesanstalt ist, die nachgenannten Fälle aus- 
genommen, in allen Instanzen kostenfrei zu expediren. 
*#v822. Zu den Ausnahmefällen sind zu rechnen: 
a) unbegründete Beschwerden, Reklamationen und Rekurse, 
b) die Reisekosten, Diäten und Gebühren, welche die technischen Anstaltsbeamten 
wegen der in den §§ 12, 49 al. 3, 63, 103 und 154 gedachten Expeditionen 
zu fordern berechtigt sind 
□ 
# 
O# 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.