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mit den übrigen Mitgliedern der Brandversicherungskammer gleiches Stimmrecht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
&27. Plenarsitzungen kann der Vorsitzende der Brandversicherungskammer so oft,
als die Geschäfte dazu nöthigen, anberaumen.
Die Ausschußmitglieder, beziehentlich Stellvertreter sind zu jeder Plenarsitzung vom
Vorsitzenden einzuladen und haben in Behinderungsfällen dem Direktorium der Brand—
versicherungskammer rechtzeitig Mittheilung zu machen.
§#28. Zur Gültigkeit eines im Plenum gefaßten Beschlusses ist die Anwesenheit
von wenigstens drei Mitgliedern des Ständeausschusses erforderlich.
Die Ausfertigungen in den zum Plenum gehörigen Angelegenheiten erfolgen im
Namen der Brandversicherungskammer und werden nur vom Vorsitzenden vollzogen.
§ 29. Vor das Plenum der Brandversicherungskammer gehören folgende Gegen-
stände:
1. alle Fragen über die Gesetzgebung in Bezug auf das Brandversicherungswesen
und über organische Einrichtungen der Landesanstalt,
. die Aufstellung des Personal= und Besoldungsetats der Brandversicherungskammer,
. die Feststellung des § 37 gedachten Rechenschaftsberichts und der § 36 bemerkten
Uebersicht über die Jahreseinnahme und Ausgabe der Landesanstalt,
. Anträge auf Erhebung außerordentlicher Brandkassenbeiträge oder auf Herabsetzung
der ordentlichen Beiträge,
die Aufnahme von Darlehnen auf den Kredit der Landesanstalt und die zinsbare
Anlegung und Ausleihung der Kassenüberschüsse,
. die Bewilligung von Beihilfen und Unterstützungen der §§ 136, 139, 140 und
141 gedachten Art,
7. diejenigen Angelegenheiten, welche sonst noch in einzelnen Fällen von dem Vor-
sitzenden zur Berathung im Plenum ausgesetzt werden.
§30. Die Landes-Brandversicherungsanstalt hat die Rechte einer Staatsanstalt
und genießt Stempelfreiheit.
*#31. In den Angelegenheiten der Landesanstalt ist, die nachgenannten Fälle aus-
genommen, in allen Instanzen kostenfrei zu expediren.
*#v822. Zu den Ausnahmefällen sind zu rechnen:
a) unbegründete Beschwerden, Reklamationen und Rekurse,
b) die Reisekosten, Diäten und Gebühren, welche die technischen Anstaltsbeamten
wegen der in den §§ 12, 49 al. 3, 63, 103 und 154 gedachten Expeditionen
zu fordern berechtigt sind
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