Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Verband der deutschen öffentlichen Versicherungsanstalten und wegen etwaiger 
Rückversicherungen zu zahlen sind. 
Die Generalkosten der Verwaltung werden auf die beiden Versicherungsabtheilungen 
(§9) nach der Höhe der Gesammtversicherungssumme jeder Abtheilung repartirt. 
36. Die Rechnungsperiode für die Anstalt ist das bürgerliche Jahr und ist auf 
jedes derselben über Einnahme und Ausgabe bei der Brandversicherungskasse Rechnung 
abzulegen und diese an die Oberrechnungskammer zur Prüfung und Justification ein- 
zureichen. 
Auch hat die Brandversicherungskammer auf Grund der Jahresrechnung alljährlich 
eine specielle Uebersicht über Einnahme und Ausgabe anzufertigen und durch den Druck 
zu veröffentlichen, aus welcher zugleich die finanziellen Ergebnisse der Landesanstalt zu 
ersehen sind. 
* 37. Bei jedem ordentlichen Landtage ist der Ständeversammlung ein Rechen- 
schaftsbericht vorzulegen. Derselbe hat sich nicht auf die bei der Verwaltung der Landes- 
Brandversicherungskasse in der vorhergegangenen Periode getroffenen Maßregeln zu 
beschränken, sondern auf die gesammte Verwaltung der Landesanstalt und deren Ergebnisse 
sich zu erstrecken, auch ist dabei den Ständen gleichzeitig der Personal= und Besoldungs- 
etat der Brandversicherungskammer mit Dependenzen vorzulegen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Gebäudeversicherung. 
Abschnitt III. 
Von der Anmeldung zur Versicherungsnahme oder Versicherungs— 
veränderung. 
*s 38. Alle auf Versicherungen bei der Landesanstalt sich beziehenden Anmeldungen 
der § 39 gedachten Art sind innerhalb der geordneten Frist bei der Verwaltungsbehörde 
erster Instanz anzubringen. 
8 39. Anmeldepflichtig sind: 
a) jedes aus roher Wurzel oder nach vorhergegangenem Brande neu hergestellte, 
oder durch Dismembration erworbene versicherungspflichtige Gebäude oder an— 
dere dergleichen Objekt, 
b) jede Veränderung an einem bereits versicherten Objekte in seinem Bestande oder 
seiner Beschaffenheit, wodurch sich überhaupt dessen Werth um mindestens 
5 Prozent erhöht oder vermindert,
	        
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