Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Letztere hat binnen acht Tagen, von Zeit des Eingangs des Versicherungsscheins an 
gerechnet, die Behändigung zu bewirken. 
8 57. Ist der Versicherte mit dem Ergebnisse der Ab= und Einschätzung nicht ein- 
verstanden, so kann er eine Revision derselben verlangen. Der Antrag darauf muß 
jedoch bei Verlust des Reklamationsrechts vor Ablauf des vierzehnten Tages nach der 
Behändigung des Versicherungsscheins bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz an- 
gebracht werden und die genaue Angabe sowohl der einzelnen Punkte, gegen welche die 
Reklamation gerichtet sein soll, und zwar bei Reklamationen gegen die Abschätzung unter 
Angabe der von ihm behaupteten Werthe, als auch die Gründe enthalten, auf welche 
die Reklamation gestützt wird. 
Diejenigen Punkte der Katastration, gegen welche in der bestimmten Frist nicht 
speciell reklamirt worden ist, gelten als anerkannt. 
Bis zu einer anderweiten Feststellung bleibt die angefochtene Ab= und Einschätzung 
in Kraft. 
& 58. Reklamationen gegen die Abschätzung sind, wenn es sich nur um eine Differenz 
von fünf Prozent oder weniger handelt, nicht zu beachten; Reklamationen gegen die Ein- 
schätzung aber nur insoweit zulässig, als sie sich auf Umstände beziehen, durch welche die 
Beitragsklasse bestimmt wird. 
&59. Dem förmlichen Reklamationsverfahren hat eine durch den Brandver- 
sicherungs-Inspektor des Bezirks vorzunehmende Revision der angefochtenen Ab= oder 
Einschätzung vorauszugehen. 
Wenn und soweit hierbei die Reklamation nicht ihre Erledigung findet, tritt das 
nachstehend geordnete Reklamationsverfahren ein. 
§60. Die Prüfung der erhobenen Einwendungen erfolgt durch eine besondere, für 
jeden Reklamationsfall von der Verwaltungsbehörde erster Instanz einzuberufende Depu- 
tation (Reklamationsdeputation), welche aus 
a) einem von der Brandversicherungskammer zu ernennenden Brandversicherungs- 
Oberinspektor, welcher den Vorsitz führt, und 
b) zwei von der Verwaltungsbehörde erster Instanz zuzuziehenden Sachverständigen 
zu bestehen hat. Der betreffende Brandversicherungs-Inspektor ist zur Begutachtung zu- 
zuziehen, hat aber kein Stimmrecht. 
§61. Die Reklamationsdeputation hat über die bestrittene Ab= und Einschätzung 
an Ort und Stelle die nöthigen Erörterungen gemeinschaftlich vorzunehmen. 
Bei Feststellung von Werthsummen ist der Durchschnitt der von den Sachverständigen 
aufgestellten drei Taxen maßgebend, im Uebrigen gilt die Stimmenmehrheit. 
1886. 37
	        
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