— 254 —
862. Nach Maßgabe der durch die Deputation geschehenen Ermittelungen hat
die Brandversicherungskammer über die Reklamation zu entscheiden und die Katastration
endgültig festzustellen. Differenzen zwischen der im Reklamationsverfahren festgestellten
und der angefochtenen Taxe, welche nicht mehr als fünf Prozent betragen, sind un—
berücksichtigt zu lassen. In diesem Falle bewendet es vielmehr bei der angefochtenen
Ein= und Abschätzung.
63. Ist das Resultat des Reklamationsverfahrens in allen Punkten gegen den
Reklamanten ausgefallen, so ist derselbe verbunden, die in Folge seiner Reklamation bei
der Verwaltungsbehörde, sowie durch die Zuziehung der technischen Anstaltsbeamten
entstandenen Kosten zu bezahlen. Wenn dagegen die Entscheidung den Anträgen des
Reklamanten völlig oder theilweise entspricht, so sind demselben Kosten nicht anzusinnen.
Abschnitt V.
Von den Brandversicherungsbeiträgen und den sonstigen Mitteln
zu Deckung des Bedarfs.
64. Die Brandversicherungsbeiträge werden nach Einheiten (8 53) umgelegt,
und sind halbjährlich in zwei Terminen am 1. April und 1. October jeden Jahres zu
erheben. Sie zerfallen in ordentliche und außerordentliche Beiträge.
65. Die ordentlichen Beiträge sind nach dem laufenden und im Durchschnitte
regelmäßigen Jahresbedarfe der Landesanstalt bemessen und betragen jährlich drei
Pfennige, oder halbjährlich 1 ½ Pfennig von der Einheit.
Die ordentlichen Beiträge werden ohne besonderes Ausschreiben erhoben und sind
von allen zur Versicherung angenommenen Gegenständen nach der in den Versicherungs-
scheinen angegebenen Zahl der Einheiten zu entrichten.
66. Eine Herabsetzung der ordentlichen Beiträge ist nur das Ministerium des
Innern ermächtigt insoweit anzuordnen, als die Ueberschüsse des Vorschuß= und Reserve-
fonds (§ 82) eine Ermäßigung der Beiträge gestatten.
§ 67. Reichen bei eintretendem größeren Bedarfe die ordentlichen Beiträge unter
Zuhilfenahme des Vorschuß= und Reservefonds zu Deckung der von der Anstalt zu
leistenden Zahlungen nicht aus, so ist das Ministerium des Innern befugt, außerordent-
liche, nach Befinden auf mehrere Termine zu vertheilende Beiträge durch Erhöhung des
gewöhnlichen Geldsatzes für die Einheit (§ 65) auszuschreiben.
Diese außerordentlichen Beiträge werden gleichzeitig mit den ordentlichen Beiträgen
erhoben.