Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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862. Nach Maßgabe der durch die Deputation geschehenen Ermittelungen hat 
die Brandversicherungskammer über die Reklamation zu entscheiden und die Katastration 
endgültig festzustellen. Differenzen zwischen der im Reklamationsverfahren festgestellten 
und der angefochtenen Taxe, welche nicht mehr als fünf Prozent betragen, sind un— 
berücksichtigt zu lassen. In diesem Falle bewendet es vielmehr bei der angefochtenen 
Ein= und Abschätzung. 
63. Ist das Resultat des Reklamationsverfahrens in allen Punkten gegen den 
Reklamanten ausgefallen, so ist derselbe verbunden, die in Folge seiner Reklamation bei 
der Verwaltungsbehörde, sowie durch die Zuziehung der technischen Anstaltsbeamten 
entstandenen Kosten zu bezahlen. Wenn dagegen die Entscheidung den Anträgen des 
Reklamanten völlig oder theilweise entspricht, so sind demselben Kosten nicht anzusinnen. 
Abschnitt V. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen und den sonstigen Mitteln 
zu Deckung des Bedarfs. 
64. Die Brandversicherungsbeiträge werden nach Einheiten (8 53) umgelegt, 
und sind halbjährlich in zwei Terminen am 1. April und 1. October jeden Jahres zu 
erheben. Sie zerfallen in ordentliche und außerordentliche Beiträge. 
65. Die ordentlichen Beiträge sind nach dem laufenden und im Durchschnitte 
regelmäßigen Jahresbedarfe der Landesanstalt bemessen und betragen jährlich drei 
Pfennige, oder halbjährlich 1 ½ Pfennig von der Einheit. 
Die ordentlichen Beiträge werden ohne besonderes Ausschreiben erhoben und sind 
von allen zur Versicherung angenommenen Gegenständen nach der in den Versicherungs- 
scheinen angegebenen Zahl der Einheiten zu entrichten. 
66. Eine Herabsetzung der ordentlichen Beiträge ist nur das Ministerium des 
Innern ermächtigt insoweit anzuordnen, als die Ueberschüsse des Vorschuß= und Reserve- 
fonds (§ 82) eine Ermäßigung der Beiträge gestatten. 
§ 67. Reichen bei eintretendem größeren Bedarfe die ordentlichen Beiträge unter 
Zuhilfenahme des Vorschuß= und Reservefonds zu Deckung der von der Anstalt zu 
leistenden Zahlungen nicht aus, so ist das Ministerium des Innern befugt, außerordent- 
liche, nach Befinden auf mehrere Termine zu vertheilende Beiträge durch Erhöhung des 
gewöhnlichen Geldsatzes für die Einheit (§ 65) auszuschreiben. 
Diese außerordentlichen Beiträge werden gleichzeitig mit den ordentlichen Beiträgen 
erhoben.
	        
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