Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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868. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge tritt bei 
rechtzeitig erfolgter Anmeldung 
a) wegen der zum ersten Male zur Katastration gelangenden Versicherungsobjekte neu 
entstandener Komplexe, sowie 
b) wegen derjenigen Veränderungen bei bereits bestehenden und katastrirten Kom— 
plexen, wodurch sich für den Komplex im Ganzen eine Vermehrung der Beitrags— 
einheiten ergiebt, 
von und mit dem Vierteljahre an ein, in welches der auf den Tag des Eintrags in das 
Anmelderegister nächstfolgende Tag fällt. 
Die hiernach auf die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Hebetermine zu zahlenden 
Beiträge werden als Stückbeiträge berechnet, sind jedoch zugleich mit den terminlichen 
Beiträgen zu erheben. 
69. Für diejenigen Bauobjekte, welche auf Grund 8 41 schon beim Beginne 
des Baues zur Versicherung angemeldet werden, soll auf die Zeit von der ersten 
bis zur zweiten, behufs der Katastration zu bewirkenden Anmeldung nur die Hälfte 
des Beitrags, welcher sich nach Maßgabe der katastrirten Einheiten ergiebt, als Durch— 
schnittssumme entrichtet werden. 
70. Vermindert sich bei anderweiter Katastration eines Komplexes die Gesammt- 
zahl der Beitragseinheiten gegen die seitherige Summe, so tritt die entsprechende Ab- 
minderung der Beiträge mit dem nächsten halbjährlichen, auf die Anmeldung folgenden 
Zahlungstermine ein. 
& 71. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge in bisheriger Höhe dauert: 
a) wenn ein versichertes Gebäude zum Zwecke der Neuherstellung oder Veränderung 
ganz oder theilweise abgetragen wird, so lange fort, bis die anderweite Anmeld- 
ung zur Katastration der Neuherstellung erfolgt ist, 
b) bei Herstellungen in Folge von Brandschäden aber, soweit auf die Brandentschädigung 
nicht verzichtet worden ist, so lange, bis die vollständige Verwendung der aus der 
Anstaltskasse zu gewährenden Vergütung nachgewiesen ist. 
&# 72. Eine Verzichtleistung auf Brandschädenvergütungsgelder wird, wenn hypo- 
thekarische Gläubiger vorhanden sind, erst durch deren Einwilligung wirksam. Es kann 
diese Einwilligung jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen § 419 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ergänzt werden. 
# 73. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen hört in den nachstehenden 
Fällen von und mit dem dabei angegebenen Zeitpunkte auf: 
a) wenn für sich bestehende und unter einem Buchstaben für sich katastrirte Ver- 
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