Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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& 79. Von diesen Einnehmergebühren hat der Lokaleinnehmer sieben Zehntheile 
und die Behörde, an welche der Lokaleinnehmer abzuliefern hat, drei Zehntheile zu be- 
ziehen. 
80. Im Uebrigen finden auf die Brandversicherungsbeiträge, deren Erhebung, 
Berechnung, Verpackung der Gelder rc. die wegen der Staatssteuern geltenden gesetzlichen 
und verordnungsmäßigen Bestimmungen Anwendung. 
## 1.amit die Landesanstalt in den Stand gesetzt sei, allen ihren Verpflicht- 
ungen rechtzeitig nachzukommen und damit die Brandversicherungsbeiträge nicht häufigen 
Schwankungen unterliegen, wird 
a) sowohl für die Abtheilung der Gebäudeversicherung, als auch für die Abtheilung 
der freiwilligen Versicherung von Maschinen und Geräthschaften (§ 9) je ein ge- 
sonderter Vorschuß= und Reservefonds unterhalten, 
b) für den Bedarfsfall der Anstalt ein unverzinslicher Kredit bei der Staatskasse bis 
zur Höhe von 
500 000 Mark 
gewährt 
und 
e) die Ermächtigung ertheilt, daß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
zinsbare Darlehne auf den Credit der Anstalt ausgenommen werden können. 
§#2. Die Vorschuß= und Reservefonds (§ 81 a) werden aus den Jahresüber= 
schüssen, welche sich für jede Versicherungsabtheilung ergeben, gebildet. 
Die Ansammlung ist so lange fortzusetzen, bis 
aà) der Fonds für Gebäudeversicherung den Betrag von drei Zehntheilen Prozent, 
b) der Fonds für freiwillige Versicherung von Maschinen 2c. den Betrag von zwei 
Prozent 
der Gesammtversicherungssumme der betreffenden Abtheilung erreicht hat. 
6# 3.Geldvorräthe der Landesanstalt werden, soweit sie nicht zur baaren Aus- 
zahlung bereit zu halten sind, wie die Gelder Bevormundeter angelegt. Mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern können auch Darlehne an Gemeinden oder andere juristische 
Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden. 
Ist die zinsbare Anlegung voraussichtlich nur auf kurze Zeit berechnet, so geschieht 
sie entweder durch Beleihung von Werthpapieren oder, sofern das Ministerium des Innern 
hierzu Genehmigung ertheilt, durch Einlage bei einem Bankinstitute. 
484. Ist in Wegfall gekommen.)
	        
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