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93. Wenn im Einverständnisse mit der Brandversicherungskammer der Abbruch
verschont gebliebener Theile eines partiell beschädigten Gebäudes aus feuerpolizeilichen
oder sonstigen, im Interesse der Landesanstalt liegenden Rücksichten angeordnet wird, so
ist für diese Gebäudetheile ebenfalls Schadenersatz zu gewähren.
& 94. Die zu gewährenden Vergütungen sind bei Schädenbeträgen von 100 Mark
und darüber in der § 52 bestimmten Weise abzurunden, wogegen bei Schädenbeträgen
unter 100 Mark nur eine Abrundung nach der ganzen Mark in der Art stattfindet, daß,
was weniger als ½ Mark beträgt, unberücksichtigt bleibt, der Mehrbetrag aber als volle
Mark zu berechnen ist.
95. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene
Baulichkeiten in Folge der zur Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Brandes
amtswegen getroffenen oder nachträglich für nothwendig, beziehentlich zweckmäßig be-
fundenen Maßregeln niedergerissen oder beschädigt worden, so ist dem Eigenthümer auf
dessen bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz oder bei der Schädenwürderung,
jedenfalls aber rechtzeitig (§ 148, Nr. 4) angebrachten Antrag eine von der Brand-
versicherungskammer zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungskasse zu
bewilligen.
6 96. Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die eigenmächtige Entfernung nicht
völlig zerstörter Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen,
ingleichen anderer, in der Versicherung begriffener Gegenstände an Metall 2c., als auch
das Abtragen oder Niederreißen stehengebliebener Gebäude und Gebäudetheile, sowie jede
Zerstörung oder Beschädigung anderer Versicherungsobjekte oder einzelner Theile derselben
und überhaupt jede nachtheilige Veränderung daran schlechterdings verboten.
Versicherte, welche selbst oder durch Andere obigem Verbote zuwiderhandeln, brauch-
bare Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c. verheimlichen oder der Schädenwürderung
entziehen und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen,
haben nicht nur zu erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird,
sondern sich auch die Kürzung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe
desjenigen Betrags gefallen zu lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt
zugefügte Schaden und Nachtheil berechnet.
Der Ortsbehörde verbleibt jedoch das Recht, zu Abwendung etwaiger Gefahren,
namentlich wenn der Einsturz von Schornsteinen, Giebeln 2c. zu besorgen ist, die
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und Ausnahmen von obigem Verbote zu gestatten.
§697. Die Brandbeschädigten sind verpflichtet, die zum Wiederaufbaue noch brauch-
baren Gebäudetheile, sowie die mitversicherten Maschinen, Apparate und Geräthschaften,
insoweit sie nicht ganz zerstört und wieder herstellbar sind, durch sofortige Anwendung