Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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93. Wenn im Einverständnisse mit der Brandversicherungskammer der Abbruch 
verschont gebliebener Theile eines partiell beschädigten Gebäudes aus feuerpolizeilichen 
oder sonstigen, im Interesse der Landesanstalt liegenden Rücksichten angeordnet wird, so 
ist für diese Gebäudetheile ebenfalls Schadenersatz zu gewähren. 
& 94. Die zu gewährenden Vergütungen sind bei Schädenbeträgen von 100 Mark 
und darüber in der § 52 bestimmten Weise abzurunden, wogegen bei Schädenbeträgen 
unter 100 Mark nur eine Abrundung nach der ganzen Mark in der Art stattfindet, daß, 
was weniger als ½ Mark beträgt, unberücksichtigt bleibt, der Mehrbetrag aber als volle 
Mark zu berechnen ist. 
95. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene 
Baulichkeiten in Folge der zur Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Brandes 
amtswegen getroffenen oder nachträglich für nothwendig, beziehentlich zweckmäßig be- 
fundenen Maßregeln niedergerissen oder beschädigt worden, so ist dem Eigenthümer auf 
dessen bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz oder bei der Schädenwürderung, 
jedenfalls aber rechtzeitig (§ 148, Nr. 4) angebrachten Antrag eine von der Brand- 
versicherungskammer zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungskasse zu 
bewilligen. 
6 96. Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die eigenmächtige Entfernung nicht 
völlig zerstörter Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen, 
ingleichen anderer, in der Versicherung begriffener Gegenstände an Metall 2c., als auch 
das Abtragen oder Niederreißen stehengebliebener Gebäude und Gebäudetheile, sowie jede 
Zerstörung oder Beschädigung anderer Versicherungsobjekte oder einzelner Theile derselben 
und überhaupt jede nachtheilige Veränderung daran schlechterdings verboten. 
Versicherte, welche selbst oder durch Andere obigem Verbote zuwiderhandeln, brauch- 
bare Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c. verheimlichen oder der Schädenwürderung 
entziehen und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen, 
haben nicht nur zu erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird, 
sondern sich auch die Kürzung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe 
desjenigen Betrags gefallen zu lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt 
zugefügte Schaden und Nachtheil berechnet. 
Der Ortsbehörde verbleibt jedoch das Recht, zu Abwendung etwaiger Gefahren, 
namentlich wenn der Einsturz von Schornsteinen, Giebeln 2c. zu besorgen ist, die 
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und Ausnahmen von obigem Verbote zu gestatten. 
§697. Die Brandbeschädigten sind verpflichtet, die zum Wiederaufbaue noch brauch- 
baren Gebäudetheile, sowie die mitversicherten Maschinen, Apparate und Geräthschaften, 
insoweit sie nicht ganz zerstört und wieder herstellbar sind, durch sofortige Anwendung
	        
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