— 275 —
Es kann jedoch durch die Brandversicherungskammer die Versicherung von der Zeit
an zugelassen werden, zu welcher die Maschinen zum Zwecke der Aufstellung in das für
den Betrieb bestimmte Grundstück beziehentlich den Grundstückskomplex eingebracht sind.
150. Das Versicherungsverhältniß bei der Landesanstalt soll sämmtliche in einem
Katasterkomplexe befindliche, einem und demselben Eigenthümer gehörende versicherungs-
fähige Objekte umfassen, gleichviel, ob dieselben beim Beginne des Versicherungsverhält-
nisses durchgängig bereits vorhanden gewesen, oder theilweise erst während der Dauer
desselben hinzugetreten sind. (Zu vergl. § 163 lit. a.)
Insbesondere ist der Zutritt mit nur einem Theile der in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände zur Landesanstalt, ebenso wie der nur theilweise Austritt mit dergleichen
Objekten aus dem Verbande dieser Anstalt in der Regel unstatthaft.
Sind Gegenstände der freiwilligen Versicherung, welche sich in der Benutzung einer
und derselben Person befinden und zu einer und derselben Katasternummer gehören, auch
nur zu einem Theile bei der Landesanstalt versichert, so ist auf die Dauer dieses Ver-
hältnisses der Zutritt zu einer anderen Versicherungsanstalt verboten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reservetheile und bewegliche Zubehör-
ungen keine Anwendung.
151. Die Brandversicherungskammer kann, soweit es mit den Interessen der
Landesanstalt vereinbar ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 150 bewilligen,
wenn aus dem gleichzeitigen Vorhandensein bei der Landesanstalt versicherter und nicht
versicherter Gegenstände eine Gefahr der Erschwerung der Brandschädenregulirung nicht
zu befürchten ist.
Der theilweise Austritt aus der Landesanstalt kann nur unter der Voraussetzung
der Erfüllung der in § 160 wegen antheiliger Deckung eines etwa vorhandenen Deficits
gegebenen Vorschriften gestattet werden.
*152. Die nach der Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt verbots-
widrig bei einer Privatanstalt eingegangene Versicherung ist sofort zu lösen und hat
überdies eine den Versicherten sowohl, als im Falle der Mitwissenschaft den betreffenden
Versicherungsagenten und die betheiligte Privatanstalt treffende Geldstrafe von 10 bis
300 Mark zur Folge.
*153. Als eine verbotene Versicherung ist es nicht anzusehen, wenn die bei
der Landesanstalt versicherten Objekte, deren Austritt bereits angemeldet worden und
nach § 158 zulässig ist, vor Ertheilung der nach § 161 zum Austritte erforderlichen
Genehmigung bei einer Privatgesellschaft versichert werden.
Die Landesanstalt gewährt aber in diesem Falle bei eintretendem Brande keine Ent-
schädigung.