Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Anträge des Versicherten auf Genehmigung des Austritts aus dem Verbande der 
Landesanstalt sind schriftlich bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz anzubringen. 
159. Austrittserklärungen in demselben Kalenderjahre, in welchem sich an 
Versicherungsobjekten des nämlichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden ereignet 
hat, sind nicht zulässig. Ebenso verliert eine Austrittserklärung ihre Wirksamkeit, wenn 
sich nach derselben während der Kündigungsfrist und noch vor dem Austrittstermine ein 
Brandfall ereignet, in dessen Folge wegen der versicherten Objekte Seiten der Landes- 
anstalt eine Schädenvergütung zu gewähren ist. 
In beiden vorgedachten Fällen sind Austrittserklärungen nur erst vom nächsten, dem 
Brandfalle folgenden Kalenderjahre an gestattet. 
160. Besteht nach dem letzten, dem Ausscheiden vorhergehenden, halbjährigen 
Rechnungsabschlusse bei der freiwilligen Versicherungsabtheilung ein Deficit, so ist der 
ausscheidende Versicherte verpflichtet, zu dessen antheiliger Deckung nach dem Verhältnisse, 
in welchem seine Beitragseinheitenzahl des letzten Jahres zu der Gesammtzahl der Beitrags- 
einheiten der ganzen Abtheilung in demselben Jahre und dem Betrage des Deficits 
steht, einen Nachschußbeitrag zur Brandversicherungskasse zu zahlen. 
*161. Der Austritt aus dem Versicherungsverbande der Landesanstalt bedarf 
der beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht zu versagenden 
ausdrücklichen Genehmigung der Brandversicherungskammer und hebt alle Verpflichtungen 
der Landesanstalt gegen den Austretenden von der Zeit des genehmigten Austritts an auf. 
#161 a. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit 
einem Versicherten den Austritt vor Ablauf der Versicherungsperiode auch dann zu 
gestatten, wenn keine der in § 158 angegebenen Voraussetzungen vorliegt. 
Die Erlaubniß zum Austritt kann an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist zu 
versagen, wenn innerhalb der letzten 12 Monate an den versicherten Objekten des näm- 
lichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden stattgefunden hat. Die Erlaubniß 
zum Austritte verliert ihre Gültigkeit, wenn vor dem von der Brandversicherungskammer 
festgesetzten Austrittstermine an den versicherten Objekten, des nämlichen Komplexes ein 
zu vergütender Brandschaden stattfindet. Der Verpflichtung zur antheiligen Deckung 
eines etwaigen Deficits bleibt der Versicherte nach Maßgabe des § 160 unterworfen. 
Abschnitt VIII. 
Von der Anmeldung zur Versicherung, sowie von der Katastration. 
# 162. Die Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung 
kann zu jeder Zeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden.
	        
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