— 281 —
(§ 157b Absatz 2) mit dem Schlusse des Monats, in welchem die Versicherung
erlischt;
e) wenn das Versicherungsverhältniß durch freiwilligen Austritt (88 158 und
161 a) gelöst wird,
im Falle des § 158 unter a mit dem Ablaufe des auf die Austrittserklärung
nächstfolgenden Monats,
im Falle des § 158 unter b mit dem auf die Austrittserklärung nächst-
folgenden 30. Juni oder 31. December,
im Falle des § 158 unter c mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in welchem
die Austrittserklärung erfolgt,
im Falle des § 161 a mit dem von der Brandversicherungskammer festgesetzten
Arustrittstermine.
Abschnitt X.
Von den Brandschädenvergütungen.
&172. Für solche Gegenstände, welche bei fortdauerndem Versicherungsverhältnisse
an Stelle abgebrannter und von der Landesanstalt bereits entschädigter Versicherungs-
objekte angeschafft und betriebsfähig aufgestellt oder doch zum Zwecke der Aufstellung in
das für den Betrieb bestimmte Grundstück, beziehentlich den Grundstückskomplex eingebracht,
jedoch noch nicht zur Katastration angemeldet worden sind, findet eine Schädenvergütung
nur nach Maßgabe der wegen der älteren Versicherungsobjekte vorher bestandenen Ver-
sicherungssumme, soweit dieselbe noch in Kraft geblieben ist, statt, vorausgesetzt, daß die
neuangeschafft gewesenen Gegenstände nicht anderweit versichert sind und in Folge dessen
jeder Entschädigungsanspruch der Landesanstalt gegenüber ausgeschlossen ist.
173. Wenn für einzelne Theile der unter einem und demselben Buchstaben
katastrirten Versicherungsgruppe gesonderte Neu= und Zeitwerthe in Ansatz stehen, so
sind diese Werthe der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu legen.
174. Bei Feststellung der Schädenvergütung im Verhältniß zur Zeitwerths-
und Versicherungssumme des brandbeschädigten Objekts ist die durch die Zeit und Ab-
nutzung eingetretene Verringerung des Zeitwerths in Rechnung zu bringen und in der
Regel auf jedes Versicherungsjahr nach Ablauf des ersten vollen Jahres, von Zeit der
letzten Katastration an gerechnet, die katastrirte Zeitwerths= und Versicherungssumme je
nach der anzunehmenden größeren oder geringeren Abnutzung oder den sonst obwaltenden
Verhältnissen um 2 ½ bis 3 / Prozent herabzusetzen. Ist jedoch ein Abzug auf einen
Zeitraum von zehn Jahren erfolgt, so findet eine anderweite Herabsetzung nicht statt.