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Al.
Beitrags-Klassifications-Tabelle
für die
Gebäude
nach dem Risicoverhältnisse ihrer direkten Gefahr.
Regeln bei der Einschätzung.
Jedes unter Einem Buchstaben und mit einem besonderen Zeitwerthe katastrirte unansteckbare Gebäude
ist lediglich nach Maßgabe der gegenwärtigen Tabelle Al für sich zu kloassificiren.
.Wird ein Gebäude zu verschiedenen Zwecken benutzt, so wird die Feuersgefahr nach Maßgabe der gefahr-
volleren Benutzungs= oder Betriebsart bestimmt.
Jedes nur theilweise mit hartem und theilweise mit weichem Material gedeckte Gebäude ist als Gebäude mit
weicher Dachung zu betrachten.
Sind bei einem Grundstückskomplexe mehr als Ein Gebäude vorhanden, so erfolgt der Ausgleich der ver-
schiedenen Gefahren= und Risicoverhältnisse nach Maßgabe der Tabelle A und der dazu gegebenen Vor-
schriften.
Befindet sich ein Gebäude oder Gehöfte vermöge seiner Umgebung durch fremde benachbarte Gebäude in
ansteckbarer Lage, so wird die Gefahr= und Beitragserhöhung nach der Tabelle A3. und den dazu ertheilten
Vorschriften bemessen und in Zuschlag gebracht.
. Blitzableitungen werden als schutzgewährend nur dann in Rechnung genommen, wenn sie den für die Zwecke
der Landes-Anstalt aufgestellten „Normativ-Bestimmungen für die Anlage von Blitzableitern“ entsprechen.
Für Schauspielhäuser gilt die am Schlusse befindliche besondere Klassification.
In dem Falle, wenn von den Eigenthümern nur versicherungs fähiger Gebäude die für nothwendig
erkannten und als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Veränder-
ungen zur Fortsetzung der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen Feuersgefahr nicht
sofort ausgeführt und die erforderlichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung
und beziehentlich Kündigung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach
dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so
lange, als diese Mängel fortbestehen, um 1 bis 3 Klassen gegen das Ergebniß der Klassifications-Tabelle
zuschlagsweise erhöht werden.
1886. 43