Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Für Schiffmühlen, Bockwindmühlen und andere dergleichen Mühlen mit dreh— 
barem Gehäuse gilt die am Schlusse der Tabelle B befindliche besondere Klassifications- 
Tabelle. 
4. In dem Falle, wenn von den Eigenthümern die für nothwendig erkannten und 
als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Ver- 
änderungen zur Fortsetzung der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln 
gegen Feuersgefahr (§ 157 des Gesetzes) nicht sofort ausgeführt und die erforderlichen 
Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung und beziehentlich 
Kündigung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach 
dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, 
und auf so lange, als diese Mängel fortbestehen, um 1 bis 3 Klassen gegen das Ergebniß 
der Klassifications -Tabelle zuschlagsweise erhöht werden. 
 
	        
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