— 321 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Fr. 71. Verordnung, die den Militäranwärtern im Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen
betr. S. 321.
Nr. 71. Verordnung,
betreffend die Bekanntgabe der den Militäranwärtern im Königlich
« Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen;
vom 17. November 1886.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird im Anschlusse an
die Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, vom 2 8. April
1882 (G.= u. V.-Bl. S. 117), das nachstehende Verzeichniß der im Königlich Säch-
sischen Staatsdienste den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen hiermit zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Zugleich wird bekannt gegeben, daß im Sinne von § 16 Abs. 3 und § 23 der
vorerwähnten Grundsätze als Vermittelungsbehörde das Königlich Sächsische Kriegs-
Ministerium eingetreten ist, an welches von den Anstellungsbehörden die Nachweisungen
nach Anlagen G und H# der Verordnung vom 28. April 1882 einzusenden sind.
Dresden, den 17. November 1886.
Sämmtliche Ministerien.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. v. Abeken.
Frhr. v. Könneritz.
Meister.
Ausgegeben zu Dresden den 7. December 16866. 16