Object: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Anhang. 
Bayerisches Gesetz über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich 
Bayern S. 1161) 
(in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 6. Aug. 1914 
[GVBl. S. 349|, vom 4. Dez. 1915 (GBBl. S. 7281 und vom 
15. Juli 1916 [GVBl. S. 134)). 
Art. 1. Nach Ausbruch eines Krieges oder bei 
unmittelbar drohender Kriegsgefahr kann durch 
Königliche Verordnung der Kriegszustand verhängt 
werden. 
Art. 2. Die Verhängung des Kriegszustandes 
ist in den davon betroffenen Orten oder Bezirken 
öffentlich zu verkünden. 
Die Verkündung soll durch öffentlichen Anschlag 
und durch Bekanntmachung in den öffentlichen 
Blättern sowie durch öffentlichen Ausruf erfolgen, 
dem, soweit möglich, ein durch Trommelschlag oder 
Trompetenschall gegebenes Signal vorangehen soll. 
Art. 3. Die in den ## 81, 88, 90, 307, 311, 
312, 315, 322, 323, 324 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bedrohten Verbrechen werden mit dem Tode be- 
straft, wenn sie in einem in Kriegszustand erklärten 
Orte oder Bezirke begangen werden.
	        
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