Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8. Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen sind 
durch Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
84. 
Einfriedigungen der Bahn. 
1. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
2. Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in 
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach 
näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen 
werden. 
3. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, leicht sicht— 
baren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises 
versehen sein. Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren 
Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende 
Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze 
oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen. 
4. Für den Abstand der göffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Be— 
stimmungen des § 2 zu beachten. 
5. Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem 
Schließen der Sperrbäume zu läuten ist. Zugbarrieren mit einem mechanischen Zuge 
von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu 
beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen werden können. 
6. In angemessener Entfernung vor den Wege-Uebergängen müssen Warnungs- 
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, 
Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 
85. 
Bewachung der Bahn. 
1. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende 
Lokomotiven zu erwarten stehen. 
2. Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal 
revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer 
Frequenz von der Auffichtsbehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind 
ständig zu bewachen.
	        
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