Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
4. Die Uebergangsbarrieren sind spätetens drei Minuten vor Ankunft des Zuges 
zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
und der Zustimmung der Landespolizeibehörde. 
5. Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind 
unter Verschluß zu halten (siehe 8 58). 
6. Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit Ge— 
nehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen 
der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich 
der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten ver— 
langt wird. 
7. Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise sind zu 
bewachen. 
8. Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung 
getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
9. Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizeibehörde 
geschlossen gehalten werden. 
10. Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor An— 
kunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten 
Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
86. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen. 
1. Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage vom Zuge 
aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/10 Kilometer angeben. 
2. An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt sein, an 
denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkenn— 
bar anzugeben sind. 
3. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen angebracht 
sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben 
werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen Geleise zu 
hindern.
	        
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