Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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89. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
1. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch— 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie 
der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer 
und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an 
der Lokomotive bezeichnet sein. 
2. Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind 
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer 
gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder mit neuen 
Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die 
Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren 
zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive 
erstrecken muß, ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen 
und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
3. Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be— 
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären 
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei 
einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die 
zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits 
vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung An— 
wendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
4. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
5. Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers 
zu prüfen. 
6. Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine innere 
Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. 
Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
7. Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
8. In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst 
welcher die Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können.
	        
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