2. Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren
Falle höchstens 3,oco Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die
Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im letzteren
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
3. Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit qua-
dratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,o35 Meter unterer
Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des
Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen
parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und
0, 280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur
0, 140 Meter Breite und 0, 120 Meter Höhe haben.
* 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.
817.
Revision der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat
spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision
zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedes—
maliger Zurücklegung eines Weges von 30000 Kilometer.
-
Bezeichnung der Wagen.
1. Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern
geführt wird;
xc) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Inventarienstücke;
d) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) die Länge des Radstandes;
I)das Datum der letzten Revision.