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hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit
Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen
Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung
des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird.
2. Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die
Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
8 35.
Extrazüge.
1. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs-
mäßig gemeldet ist.
2. Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
836.
Arbeitszüge.
1. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Be—
triebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest ab—
gegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
2. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung
solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transport—
wagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen
einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens ½ Stunde vor der zu
erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden. Auf
Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen
Fahrzeugen geräumt sein.
837.
Schneepflüge.
1. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Loko—
motiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Loko—
motiven vorausgeschickt.
2. Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
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