Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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838. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
839. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
1. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator ge— 
schlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive 
muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. 
2. Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung 
unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so 
festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
8 40. 
Zugsignale. 
1. Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage 
den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; 
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 
2. Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach 
hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. 
3. Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
4. Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt. 
5. Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (8 36 Abs. 2) auf freier 
Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
8 41. 
Signale auf freier Strecke. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll halten. 
842. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotiv— 
führer geben können.
	        
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