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3. Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind,
welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem
Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen,
den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der die-
selbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden.
§ 49.—
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen
bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten
Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig
genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.
§ 50.
Signalordnung.
1. Für die gemäß §88 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
2. Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen
an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander
entspricht.
851.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
1. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.
2. Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen,
sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt be—
findlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die
sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht auf—
getragen oder gestattet werden.
8532.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
1. Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein.
2. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als