Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften 
nachgewiesen haben. 
3. Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
853. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord— 
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der 
Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten 
getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen 
oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahn— 
polizeibeamten (8 66) Folge zu leisten. 
8 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
1. Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichts— 
behörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten 
der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen- und Polizeibeamten, 
sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch 
die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. 
Die bezeichneten Personen, sowie die nach § 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum 
nicht geöffneten Stations= und Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht 
durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vor- 
gesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
2. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen 
bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch 
Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich selbst verschließenden Fall- 
thüren versehenen Uebergänge (§ 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug 
in Sicht ist. 
3. In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
4. Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten 
Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
	        
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