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863.
Befugnisse der Bahnpolizei-Beamten.
1. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der
auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar
nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.
Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt.
Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
2. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
3. Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den
Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern.
864.
Verfahren im Fall einer Festnahme.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann—
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-
Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs-
karte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt,
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens
aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder
Polizeianwalt eingesendet werden muß.
65.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§ 53 bis 65 dieses Reglements und der §§ 13, 14, 22 Absatz 2
und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum auszuhängen und
ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stations-
büreau auszulegen.
V. Bahnpolizei-Beamte.
866.
Bezeichnung der Bahnpolizei-Beamten.
1. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
1. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
2. Ober-Betriebs-Inspektoren,
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