Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

2. 
Signalordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a. Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elektrischer 
Läutewerke zu geben wie folgt: 
Der Zug geht in der Richtung von A nach B 
(Abmeldesignal). 
Der Zug geht in der Richtung von B nach A 
6 Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
# 
(Abmeldesignal). 
l 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Zuge nicht mehr befahren (Ruhesignal). 
Anmerkung zu 3. Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter Zug 
nicht kommt. 
Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Alarm= Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
signal). Ü 
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt: 
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
—. 
2 à. das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
3 a. langer, langer, langer, langer Ton, 
4 kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, 
b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug. Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug und 
hält die Handlaterne mit weißem Licht dem Zuge ent- 
gegen.
	        
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