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4. Entschädigung wird nicht gewährt, wenn einer der in §§ 61, 1 und 2, 62, 2
und 63 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen (R.-G.-Bl. S. 153 flg.) bezeichneten Fälle vorliegt.
5. Die zu gewährenden Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staats-
kasse gezahlt, sind aber in der durch Verordnung zu bestimmenden Weise von der Ge-
sammtheit der Rindviehbesitzer aufzubringen und der Staatskasse zu erstatten.
Dresden, am 17. März 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 15. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 17. März 1886, die Gewährung von
Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder
betreffend:
vom 17. März 1886.
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Gewährung von Entschädigung
für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend, wird hiermit
bestimmt, daß in den fraglichen Entschädigungsfällen und auf dieselben alles Dasjenige
sinngemäße Anwendung zu leiden hat, was in der Verordnung vom 4. März 1881,
die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere
zu gewährenden Entschädigungen betreffend (G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 13) und,
im Anschluß an diese Verordnung, sonst im Verordnungswege bestimmt worden ist.
Dresden, am 17. März 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.