Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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&#  4.  Entschädigung  wird  nicht  gewährt,  wenn  einer  der  in  §§  61,  1  und  2,  62,  2
und  63  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  (R.-G.-Bl.  S.  153  flg.)  bezeichneten  Fälle  vorliegt.

5.  Die  zu  gewährenden  Entschädigungen  werden  verlagsweise  aus  der  Staatskasse
  gezahlt,  sind  aber  in  der  durch  Verordnung  zu  bestimmenden  Weise  von  der  Gesammtheit
  der  Rindviehbesitzer  aufzubringen  und  der  Staatskasse  zu  erstatten.

Dresden,  am  17.  März  1886.

Albert.

Hermann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

Nr.  15.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  17.  März  1886,  die  Gewährung  von
Entschädigung  für  in  Folge  von  Milzbrand  gefallene  oder  getödtete  Rinder
betreffend:
vom  17.  März  1886.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  Gewährung  von  Entschädigung
für  in  Folge  von  Milzbrand  gefallene  oder  getödtete  Rinder  betreffend,  wird  hiermit
bestimmt,  daß  in  den  fraglichen  Entschädigungsfällen  und  auf  dieselben  alles  Dasjenige
sinngemäße  Anwendung  zu  leiden  hat,  was  in  der  Verordnung  vom  4.  März  1881,
die  nach  dem  Reichsgesetze  vom  23.  Juni  1880  für  die  wegen  Seuchen  getödteten  Thiere
zu  gewährenden  Entschädigungen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881,  S.  13)  und,
im  Anschluß  an  diese  Verordnung,  sonst  im  Verordnungswege  bestimmt  worden  ist.

Dresden,  am  17.  März  1886.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.