Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 22. Verordnung, 
die Fabrikation von Phosphorpillen betreffend; 
vom 9. April 1886. 
Zu thunlichster Sicherung der mit der Herstellung von Phosphorpillen beschäftigten 
Arbeiter wird unter Verweisung auf § 120 Abs. 3 und § 147 Abs. 1 Ziffer 4 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883 hierdurch 
verordnet, wie folgt: 
1. Der zu verwendende Phosphor ist in einem schleimig gemachten Wasser in einem 
geschlossenen Gefäße bei höchstens 60 Grad Celsius in den Zustand feiner Vertheilung 
zu bringen. 
2. Diese Flüssigkeit ist nur nach ihrer vollständigen Erkaltung mit dem Mehle zur 
Pillenmasse zu verarbeiten. Macht sich zu diesem Zwecke der weitere Zusatz von Wasser 
erforderlich, so ist solches ebenfalls nur in kaltem Zustande zuzusetzen. 
3. Die Anfertigung der Pillenmasse mittelst der Knetmaschine hat im Freien selbst 
zu geschehen, doch ist die Anbringung eines Schutzdaches über der Arbeitsstätte zulässig. 
Die an der Knetmaschine beschäftigten Arbeiter sind in der Weise aufzustellen, daß sie von 
den durch die Luftströmung entführten Phosphordämpfen nicht getroffen werden können. 
Alle übrigen Arbeiten dürfen nur in einem luftigen, im Freien errichteten Schuppen 
vorgenommen werden. 
4. Die Arbeiter müssen während der Arbeit einen besonderen Anzug tragen, den 
sie nach Beendigung derselben ablegen und beim Weggange zurücklassen. Zu diesem 
Zwecke muß ein eigenes, vom Arbeitslocal vollständig getrenntes und mit guter Venti- 
lation versehenes Zimmer vorhanden sein, in welchem abgesonderte Behälter sowohl zum 
Aufbewahren der Arbeitsanzüge als zum Aufhängen der gewöhnlichen Kleidungsstücke 
hergerichtet sind. 
Ehe die Arbeiter das Zimmer verlassen, müssen sie sorgfältig Gesicht und Hände 
waschen und den Mund mit kaltem Wasser ausspülen. 
5. In dem Arbeitslocal selbst und vor dem Wechsel der Kleider und dem Waschen 
und Ausspülen dürfen die Arbeiter durchaus nichts genießen. 
6. Der Unternehmer hat eine kurze Belehrung für die Arbeiter über die zum 
Schutze ihrer Gesundheit zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln abzufassen, dieselbe dem
	        
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