Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

104

güten.  Die  Diäten  und  das  Fahrtgeld  sind  in  dem  Estaffetten-Passe  an  Stelle
der  Rittgebühren  zu  liquidiren  und  mit  den  übrigen  Estaffetten-Kosten  einzuzieben.

8)  Für  die  Beförderung  der  Estaffetten-Depeschen  auf  den  Eisenbahnen
wird  erhoben:

a)  das  tarifmäßige  Porto  nach  Maßgabe  des  Gewichts,  mit  Berücksichtigung  des
deklarirten  Inhalts  und  zwar  für  die  nach  der  direkten  Entfernung  zu  berechnende
  Strecke,  welche  die  Estaffetten-Depesche  auf  der  Eisenbahn  zurücklegt,

b)  die  Estaffetten-Expeditiono-Gebühr  am  Aufgabeorte  oder  bei  wirklicher

Umspedition  nach  dem  herkömmlichen  Satze  von  20  Sgr.,

das  vom  Empfänger  zu  entrichtende  Bestellgeld  für  jede  Estaffetten-Depesche
  herkömmlich  mit  10  Sgr.  und  außerdem

d)  der  Betrag  der  extraordindren  Bekleidungskosten  in  dem  unter  2  gedachten  Falle.
4)  Die  Erhebung  des  Porto  (3  u)  erfolgt:

für  Briefe  und  Packete  mit  Schriften  nach  §.  2  des  dem  Nachtrage  zur

Postordnung  vom  12.  Dezember  1840  angehängten  allgemeinen  Tarifs,

b)  für  Briefe  2c.  mit  gedruckten  Sachen  oder  für  Akten  nach  F.  5  dieses  Tarifs,

c)  für  ein  Packet  gewöhnlichen  Inhalts  nach  F.  6  und

ch)  für  Werthpackete  nach  F.  7  dieses  Tarifs.

Die  Sätze  unter  c  und  d  finden  nur  auf  aus  dem  Inlande  kommende
Estaffetten  dieser  Art  Anwendung,  da  im  Auslande  nach  §.  79  der  Postordnung
  vom  26.  November  1819  alle  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  sich
nicht  eignende  Gegenstände  zur  Versendung  mittelst  Estaffette  nicht  angenommen
  werden  dürfen.

Der  Gesammtbetrag  der  Kosten  für  Beförderung  einer  Estaffette  auf  der
Eisenbahn  darf  niemals  die  Summe  übersteigen,  welche  deren  Beförderung
zwischen  denselben  Orten  auf  die  gewöhnliche  Art,  durch  einen  reitenden  Postillon
  auf  der  Chaussee,  verursacht  haben  würde.

5)  Das  zu  erhebende  Porto,  welches  mit  den  übrigen  Estaffetten-Kosten
einzuziehen  ist,  wird  von  derjenigen  Postanstalt  im  Estaffetten-Passe  liquidirt  und
berechnet,  bei  welcher  die  Estaffetten-Depesche  zuerst  auf  die  Eisenbahn  übergeht.

Verlangt  dagegen  der  Absender  einer  Estaffetten-Depesche  deren  estaffettenmäßige
  Beförderung  und  Behandlung  nur  bis  zur  Erreichung  einer  Eisenbahn-Station,
  so  ist  dem  zu  willfahren.  In  solchem  Falle  geht  die  Estaffetten-Depesche
  von  der  betreffenden  Eisenbahn-Station  ab,  als  gewöhnliche  Brief=  2c.
Sendung  mit  den  übrigen  Postsachen  weiter.  Die  distribuirende  Postanstalt
bat  alödann  vom  Empfänger  das  tarifmäßige  Porto  von  der  Eisenbahn-Station
  ab  zu  erheben  und  zu  berechnen.  Weimar  am  11.  Mai  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

C

A

–