Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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oder Militär-Billets in Verwahrung und vermerken den Betrag der ersteren in der Ge— 
stellungsordre, dem Urlaubs-, Militär- oder Ersatz-Reserve-Paß. 
Kommen die in Verwahrung genommenen Marschgebührnisse (z. B. durch erfolgtes 
Ableben des Erkrankten) später nicht zur Verwendung, so sind sie unter gleichzeitiger 
Uebersendung der Militärfahrschein-Abschnitte oder der Militär-Billets der Korps-Inten- 
dantur zur Einziehung anzumelden. Die Militärlazarethe bezw. Gemeindebehörden haben 
den Truppentheilen, zu welchen die Mannschaften in Marsch gesetzt, bezw. von welchen 
sie entlassen waren, von der Erkrankung der letzteren sofort Kenntniß zu geben. 
Bei 3. Zu Transporten gehörige Mannschaften, welche von Lazarethen oder Gemeinde- 
Transporten. behörden zur Pflege übernommen werden, sind diesen mittelst eines nach Muster H zwei- 
Muster fach ausgefertigten Begleitscheines von dem Transportführer zu überweisen. Ein Exemplar 
dieses Scheines erhält die aufnehmende Behörde, das andere wird dem Transportführer 
zurückgegeben, nachdem es mit dem Vermerke der Aufnahme des Kranken und des Tages, 
an welchem derselbe in die Krankenverpflegung eintritt, versehen worden ist. Beide 
Exemplare werden zum Rechnungsnachweise benutzt. 
Weitersendung 4. Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort bezw. 
der Genesenen, der Heimath weiter zu senden. 
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
ihres Bezirks — sobald ärztlicherseits der Zeitpunkt der Genesung und der Marschfähig- 
keit angegeben werden kann —, die Militärpapiere des Mannes, sowie die in Ver- 
wahrung genommenen Fahrschein-Abschnitte oder Militär-Billets bezw. den unter 3 er- 
wähnten Begleitschein und erhalten von dort die weiteren Anweisungen. 
§ 20. 
Bei Verhaftung auf dem Marsche. 
Verhaftete. Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches ver- 
haftet, oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestaten an eine 
Militärbehörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw. bei Ueber- 
weisung und Weitersendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im § 17 Vor- 
geschriebene entsprechende Anwendung. 
8 21. 
Bei Beorderung, zur Kontrolversammlung, zur Vernehmung, sowie zur Fest— 
stellung der Dienstfähigkeit. 
Gestellung bei 1. Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der Land— 
der Landwehr- ; » . » 
Kempagnie, wehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
	        
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